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immer erforderlich sein wird/ von der Regierung ertheilt wer-den kann.
II. Die HH. Kapitularen begleiten die Annahme dcSVorkommnisses mit einem Schreiben/ worin sie die Regie-rung in einfachen Ausdrücken ersuchen/ auch in ihrem Na-men die päbstliche Sanktion zu sollizitiren.
in. Die Regierung verspricht mit besten Treuen? jedeerforderliche Gutheißung der Verkommniß nach ihrem gan-ze» Inhalte zu betreiben; sollte sie aber in dem einen und an-dern derjenigen Punkte? die in den Wünschen der HH. Ka-pitularen liegen? uncrhältlich sein; so verbleibt die Machen-schaft in allem Uebrigen nicht minder in ihrer Kraft.
IV. Die politischen Umstände und die Stellung? welcheder Hr. Abt bis dahin beibehalten hat? werden der Regie-rung nicht erlauben? ihn in dieses Verkommniß einzuschlies-sen. Da ihm aber offen bleibt? sich auf eine mit der noth-wendigen Würde der Kantonsregierung verträglichen Weisewegen Bestimmung eines mit Anstand verbundenen Unterhaltesan dieselbe zu wenden? so ist auch zu erwarten? daß sie indiesem Falle mit Vergnügen zn einer solchen BestimmungHand bieten werde — wenn die mit den HH. Kapitularenabzuschließenden Artikel ganz unberührt bleiben.
Da dieses Verkommniß ohne Erfolg blieb? so wäre eszwecklos? selbes mit Bemerkungen zu begleiten. Wenn aucheinige Winke von liberalen Grundsätzen darin vorkommen?so mußte cS doch sehr auffallen? daß so viel kleinliches Detailaufgenommen wurde? höhere Ansichten hingegen unbeachtetblieben- Und hätte wohl ein gekröntes Haupt von bedeutenderMacht seinem Bischöfe so enge Schranken gesetzt? alö es eineganz neue Popular-Regierung eines schweizerischen KantonSdem ihrigen zu thun Willens war ? Und der gar zu arge Ver-stoß gegen die in der katholischen Kirche üblichen kanonischenFormen? rücksichtlich der Wahl des Bischofs und seiner undder Domherren Abhängigkeit von. Kleinen Rathe — hätte er