208
Stiftes in Hinsicht der katholischen Religion geleitet/ schei-nen in der Unterzeichnung jener Adresse nichts Strafwürdigesgeahnet zu haben. Der Kleine Rath sah jedoch dieselbe fürverfassungswidrig an/ da vermöge der Konstitution nur dieRegierung/ als das Organ deö Souveräns oder des gesummtenGroßen Rathes / befugt war/ mit auswärtigen Stellen in wasimmer für eine Art von Mittheilungen zu treten. Die Re-gierung forderte daher die Unterzeichner besagter Adresse imNamen des Staates zu gerichtlicher Verantwortung auf/ ließihnen aber frei/ von 3 vorgeschlagenen/ nicht mitbetheiligtenDiftriktStribunalen nach Belieben eines zu wähle«/ vor dem sieerscheinen sollren. Sie entschieden sich für daS Bezirksgerichtvom Rheinthal; allein Niemand erschien auf die geschehene Vor-ladung; nur wurde von ihnen die Erklärung ausgestellt, daßsie die Kompetenz dieses Tribunals- nicht anerkennen und inihrer Eigenschaft als Mitglieder deö souveränen KantonSratheSverlangen/ daß die Sache vor allem aus diesem zur Beur-theilung vorgelegt werde. Noch erschien eine zweite Vorla-dung ; da aber inzwischen das Gesetz vom 8. Mai 1805 eintrat,so ließ man, um das gute Einverständniß zwischen denMitgliedern beider Räthe desto gewisser zu erzielen, die Sacheauf sich beruhen.
92. DaS Gesetz vom 8. Mai über die Aufhebung desStiftes St. Gallen.
Nach allen diesen Vorfällen glaubte die Kantonsregierung,die Gemüther der Mitglieder des Großen Rathes wären vor-bereitet genug, um die Erklärung der Aufhebung des StiftesSt. Gallen auszusprechen. Sie Hellte also in einer Botschaftvom 8. Mai 1805 dem Großen Rathe vor: der Abt hätte sei-nem Stifte die Auflösung selbst zugezogen; er und die an ihnsich anschließenden Kapitularen hätten die Wiederherstellungdeö Stiftes beharrlich behindert und endlich ganz unmöglichgemacht; die Regierung hätte bei dem geneigtesten Willendeßwegen keinen günstigen Schritt für sie mehr thun dürfen,