willkürlichem Verfahren wurden mehrere geistliche undweltliche im Kanton angesehene Personen/ bloß weil ste dem hl.Vater die Erhaltung des Stiftes schriftlich anempfohlen hatten/als Staatsverbrecher angeklagt/ untersucht und den Richter,stuhlen übergeben/ und müssen jetzt noch harten und unver-dienten Plackereien unterliegen."
Dann ersucht der Abt die Kantone um ihr Zuthun:„daß sowohl die Vorschrift des MediationSakteS/ als dasDekret der eidgenössischen Tagsatzung auch in Rücksicht deSGotteshauses St. Gallen vollzogen werden sollen."
Auch dieses Schreiben ist darum bemerkenswert!)/ weil eS/in einem bittenden Tone abgefaßt/ den Titel eines FürstabtcSwegläßt/ und die Vermittlungöurkunde sowohl als einensouveränen Großen Rath deS KantonS St. Gallen anerkennt/und auf letztem seine Hoffnung zu begründen scheint.
Der Abt ließ hernach dieses schriftliche Begehren bei derTagsatzung selbst durch seinen Sachwalter A. Haffnermündlich wiederhole»/ erhielt aber keine Unterstützung. Dainzwischen durch daS Gesetz vom 8. Mai der souveräne KantonS-rath daS Stift St. Gallen für aufgehoben erklärt hatte/ soäußerten sich angesehene Kantone/ daß damit alles abgethansei und man aus wichtigen Gründen nicht weiter eintretenkönne.
91. Einige Mitglieder des Großen Rathes und deSAppellationsgerichtes werden wegenUnterzeich-nung der Adresse an den Pabst gerichtlich belangt.
Aus den Untersuchungen der für den Abt an den Pabstgerichteten Adressen ergab sich / daß einige Mitglieder desGroßen NatheS und deS AppellationSgerichtcS solche unter-zeichnet hatten.
Diese achtbaren Bürger/ theils von dem Wahne einergänzlichen Verzichtleistung deS Abtes auf alle politischenRechte/ theils vom lebhaftesten Wunsche für Erhaltung des