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»Im gegenwärtigen Jahre wird das 12.8-rculum unsererStiftung erfüllt ^); gebe Gott/ daß wir das Jubiläum inSt. Gallen feiern können!"
In eben diesem Jahre 1814 erschien auch eine kleineDruckschrift von 16 Seiten: „ Das Stift St. Gallen in demueucrstandenen Kanton St. Gallen." Der Abt sprach darin dieMitregierung des Landes an/ nachdem er eine kurze ge-schichtliche Darstellung der Ereignisse seit 1798 voraus geschickthatte.
Auf den Einwurf/ daß in der Schweiz keine Unterthanen-lande mehr bestehen sollen/ laut der Bundesbedingniß derneuen Eidgenossenschaft/ und daß nach diesem Grundsätzedie Verfassungen aller Kantone und ihrer Landschaften ein-gerichtet werden müssen/ wird S. 13 so geantwortet:
„Hieraus ergiebt sich nun freilich/ daß die ausschließ-liche Landeöherrlichkeit des Stift es nicht ferner be-„ stehen könne/ aber nur die ausschließliche. Mehr wollte„man von dem Landesherr« doch nicht fordern/ als daß er inZu-„kunft die Landeshcrrlichkeit nicht mehr allein/ sondern ge-„meinschaftlich mit dem Volke ausübe. Er hört nicht auf„Landesherr zu sei»/ nur ist er es nicht mehr im aus-„schließlichen Besitze/ und muß steh über die künftige„Ausübung der Landesherrlichkeit mit dem Volke dermaßen„in Einverständniß setze»/ daß das Volk im Antheile an der„höchsten Gewalt/ also mitregierend und nicht ferner als„Unterthan erscheine. Nur Unfinn und Leidenschaft können„aus der Aufhebung der Unterthanenschaft den falschen„Schluß folgern/ daß damit die gänzliche Landesherr-lichkeit des Stiftes aufgehoben/ und dieses hingegen„zum Unterthan des Volkes herabgesetzt/ und seiner„Willkür preisgegeben feie."
So bescheiden das Verlangen der Mitregierung in den
D Seit6i4. I. Mabillon setzt aber die Ankunft des heil.Gallus in dem Lande/ das seinen Namen führt/ erst auf dasJahr üzo.