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noch 6 Tage Bedenkzeit gegeben werde u. s. w. Er, Land-ammann, den man immer per Du titulirte/ hätte/ stattdaö Kloster und die Herren zu bewachen/ die Soldaren gegen,die Feinde schicken sollen u. s. w. Der Schluß dieser Szenewar/ daß der gesammte Landra'th das gutheißen mußte/was die Steinacher u. a. m. TagS zuvor in Arbonverübt harren/ und sogar solches schriftlich her-auszugeben genöthiger wurde.
Ammann He ding er zog hierauf mit seinen Leuten abund der Gr. Rath begab sich um größerer Sicherheit willennach Goßau/ wo er zu seiner Bedeckung bewaffnete Mannschafthatte. Die Bauern rissen bei ihrem Rückzüge den FrcihcirS-baum in St. Fidcn in tausend Stücke/ und bedrohtenallenthalben die Französischgesinnten.
Hedinger wurde nachher durch einen LandrathSschlußvom 16. März dazu verurtheilt/ daß er in allen Kirchhörinnenals ein Meineidiger sollte verrufen werden; daß er zwan-zig Louisdor in den LandeSseckel und 10 dem PanncrherrnHeer geben/ und überdieß die starke Wache/ die diesem ^gegeben worden / bezahlen sollte.
17. Urtheil des Kantonsgerichts des Kantons ^Sautis vom is.Juli l798, gegen die/ welcheim Wyler Amte die Freiheitsbäume unngehauen hatten.
Die Thäter/ welche drei Freiheitöbäume niedergehauen/sollten:
1) An die Orte abgeführt werde»/ wo der Frevel be-gangen worden;
2) Dort Abbitte thun / und
Z) Räch Maaß des Vergehens eine Anzahl Stockschlägeempfangen. So erhielt einer 60 / ein anderer sto und ein dritter25 Streiche. Die zwei ersten waren aus dem Untertoggcn-burg/ und dienten im Wyler Anne.
Es wurden noch mehrere Angeklagte (meistens wegenantikonstitutioneller Rede«/ Betragen u. dgl.) im Klosterhoftvon den Stadthatschieren mit einer konstitutionellen Prügel-suppe abgespiesrn.