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48. Auszug aus dem Zirkular des St. GallischenOffiziums an die katholischen Geistlichenvom 26. Juli 1798. ')
Der ehrwürdigen St. Gallischen Geistlichkeit Gruß indem Herrn und Beobachtung dessen/ was folgt:
1) Im Falle der Bürgeret!» von weltlicher Behörde ge-fordert würde/ soll eS Niemand aus Euch erlaubt sein/selben zu leiste»/ ohne daß vorher ein Verschub von wenig-stens einem Monate verlangt und der hochw. Hr. Ordi-narius S. H. Gn. davon unterrichtet werde/ und er seineEinwilligung dazu ertheile.
2) Im Falle/ wenn die weltliche Obrigkeit einen andernOrdinarius/ Qffizialen oder geistlichen Rath ein-setzen oder aufdringen will/ soll ein Jeder solche/ wer sieimmer sein möge«/ für Eingedrungene und Usurpa-toren halte»/ und sich nicht unterstehen/ ihnen zu gehorchen.
3) Allen und jeglichen Pfarrern und Vikarien wirdkraft des geleisteten EidcS und des kanonischen Gesetzesverboten/ zur Unterschlagung oder Beraubung der Zeheu-ren und Einkünfte an Naturalien oder auch der Zinseeinzuwilligen oder darüber zu unterhandeln/ ohne VorwissenS. H. Gn. des Ordinarius/ von welchem der erforder-liche Entscheid abzuwarten ist. Sollte etwas mit Gewaltoder Unrecht weggenommen werden/ so muß man dagegeneine gesetzliche Protestation einlegen.
4) Wenn etwa einer aus den Geistlichen als Beschul-digter vor eine weltliche Stelle zitm und gerufen würde/soll erdie Sache mit priesterlicher Standhaftigkeit vor den gehörigenGerichtshof und den gesetzlichen Richter nach Vermögen undPflicht bringen. Im Falle eines Zwanges, soll gegen die an-gelegte Gewalt protestirt werden.
5) Da es offenkundig ist/ daß das Kollaturrecht zu denmeisten Pfründen im St. Gallischen Ordinariate dem hochw.Hrn. Ordinarius und Abten zu St. Gallen zustehe/ so wird
H Aus dem Lateinischen wörtlich übersetzt. Nur der Eingangund einige Ermahnungen (loci communo«) am Ende sind ausge-lassen worden.
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