lungen, die mir der Vernunft streiten, mit Gemalterzwungen, oder durch Vergleiche zwischen einzelnnen Partheyen verabredet worden, kann nie einGewohnheitsrecht entstehen. Wer sich daher aufGebrauche bezieht, die noch nicht allgemein be-kannt'sind/muß dieselben so beweisen, daß jedereinzelne Vorgäng angeführt, und dessen Aehnlich,keit mit dem'vorkommenden Fall erwiesen wird.Dergleichen Gervohnheits-Rechte gehen an jedemOrte als besondere Rechte den allgemeinen Gesetzenvor, und können selbst Gesetze aufheben, wenn dieerforderlichen vorhergegangenen Fälle durch rechtli-che Ausgleichung verhandelt und durchgesetzt wor-den sind. In Bergsachen wird oft auf Gebrauchegesehen, denn die Bergrechte sind größtentheilsaus Gewohnheit- - Rechten entstanden, und dieGesetze verweisen selbst auf dieselben. *) Über-haupt haben ^GewohnheitS-Rechte großen Werth,weil sie auS der Vorsicht erwachsen, mit welchermehrere Personen, deren gegenseitiger Vortheildabey interessirt war, die Schwierigkeiten zu ver-meiden suchten, welche jeder andern Art zu han-deln entgegen standen.
Wenn weder Gesetze noch Gebrauche eineEntscheidung geben, so kann zuweilen durch dieVergleichung des vorkommenden Falls mit andern,welche entschieden sind, ein Grundsatz nach der
Ana-
*) S. die unten angeführte Stelle aus dem r6. §.des Mandats, wie in streitigen lBergsachea zuproeediren vvm i6. Aug. 171z.