Ucbrigens muß die Observanz, daß, wenn in Berggangs-streitigkeiten auf einen Eid erkannt, der Schwörende ge-halten wird, die drey vordersten Finger auf den Rundsbäum zu legen, bey Ableistung desselben immer einen vor-theilhaften Eindruck auf dessen Herz haben, und fast einsicheres Mittel, Meyneid zu verhüten, abgeben.
V. Von den hohen und niederen Bergregalien.
In Sachsen werden Gold, Silber, Edelsteine undSalz a) allgemein zu den hohen: die übrigen FossilienB z aber
2) Die Eintheiln«« der Metalle in höbe und niedere ist erstzu Anfang des XVI Jahrhunderts durch die RecyrSge-lehrten eingeführt worden. Sie sahen, daß in Leutsch-land nur Gold und Silber zu den Regalien, die andernMetalle den Vasallen, nie aber den Grundbesitzern auSdem Bauernstände gehört hatten, fanden auch wohl inLehnbriefen unter den verliehenen Nuzungen die gemei-nen Metalle, oder den Aaödrnck, daß einzelne Vasallen,wie andere, die Obergerichte hätten, mit Bergwerkenbestehen worden wären, und theilten nun vielleicht nachdem Beyspiel der Gerichtsbarkeit'und Jagd, oder auchaus einer Mißdeutung einiger Urkunden, wo nach derUrkunden Sprache von den verliehenen Metallen nur ei-nige genevnet, andere unter dem allgemeinen Ausdruckrnlnoruliu begriffen werden, auch die Metalle in hoheund niedere. Diese Abtheilung hat jedoch noch gegen-wärtig den wesentlichen Einfluß, daß unter den allgemei-nen Ausdrücken verliehener Bergwerke gemeiner Metallenie Gold und Silber verstanden werden. Das 477. 47Y.480. Urlhelin Spans Bersurrheln Zwlkau iüzü. sind einAuszug eines sehr merkwürdigen Urthels, welches derSt. R. zu Freyberg in einer Differanz des Fürsten vonGeldern mit dem Besitzer der Herrschaft Eißberg über ei-nen Silber Andruch auf dem Judenstolln, besonders auchüber den Satz gesprochen hat, daß Gold und Silber für
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