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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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103
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Ist aber einer auf seinen eigenthümlichen Güternspecialiter mit dem Bcrgwcrksrcgal bestehen; so be-darf er aus Gangen und Flötzcn, die nicht außerseinem Distrikt liegen, weder Muthu.rg, noch Be-stätigung, ist auch von Quatembergtldcrn befreyt,und kann ein eignes Bergamt, vdrr einen Bergmeirster halten *). Wenn er aber seinen Bergbau fürfrey erklärt, so muß er gleich andern Privatgcwcrkenbauen u).

Xlll. Vsm.Ueberschlagen und Vermessen, wie auchSchwören zum Vermessen.

Das Vermessen, wodurch nämlich mit einem LachtenMaaße bestimmt wird, wie weit sich jemandes Fels auf sei-nem belehnten Gange erstrecke, istzweyerlcy, entweder.mitverladener, oder irus erblicher Schnur. Ersteres, welchesauch Ecbbereiten heißt, geschieht sobald eine Bestimmungder Gränzen nothwendig wird, jedoch ohne Fey.rlichkeirten; und letzteres, wenn eine Zeche fündig wird.'"*) x)Bey Seifer.wcrkcn wird 100 Lachter Lange und 50Lachtcr Breite für eine Fundgrube vermessen, auf Gans

G 4 gen

*) Spans Bergr. Bit. rr §. 2 dr. b.u) Hier fehlt der Beweist. Die Bedingung, bey Verlust desRechts den Bergbau zu treiben, ist in den Gesetzen nur Be-werten vorgeschrieben.

hxn iii,Gchönbergs!Becginformatian?. I. Lap.2 Z §- z8- vorgeschriebenen Solennirären.x) Ueber dieses Crbbereiten S. Sammlung vermischrer Nach-richten zur sächsischen Geschichte Lh. lX. Chemvitz i?74-S. 2y?.