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XII. Vom Muthen.
Muthungen werden eingelegt, f)i) auf erschürfte, 2) auf überfahrne, z) auf verlaßneund ins Frexr gefallne Gänge, Flöße, Stock- und Sei-fen-
g) Das Recht diejenigen Mineralien und Metalle aus derErde zu gewinnen, welche durch das Bergregal den Grund-besitzern entnommen werden, kann von Privatpersonen, dienicht mit dem Bergbau ganzer Distrikte beliehen sind, nichtanders, als durch Muthuag erlangt werden. Hingegen istauf alle andere Foßilien keine Muthung zulässig, und wirdauch davon kein bergmännischer Zeyenden entrichtet, wozudie Sächsischen Gesetze ausdrücklich Steinkohlen, Galmey,Zraueneiß, Gips, Feldspat, Schiefer- Kalk-und Steinbrü-che , Erden und Turf rechnen. Jene, im Bergregal enthal-tenen Foßilien werden den Muthern in gewissen Gränzenverliehen, die man bey der Verschiedenheit der.Lagerstätteder Metalle auf eine dreyfache Art bestimmt. Einige, undzwar die reichsten Crzte breche» in den anscheinenden Spal,tungen, die das Gebirge durchschneiden, und aus einer vonder Gebirgsart verschiedenen Maße bestehen. Diese Gänge»erden nach Fundgruben und Maßen verliehen, das heißt,es wird von dem Punkt, wo der Gang zuerst erschürft wur-de, in der Richtung seines Streichens zuforderst eine be-stimmte Lange nach des Muthers Willkühr ganz, oder zumTheil auf irgend eine Seite dieses Punkts, als Fundgrube,und alsdann in gleicher Linie zu beiden Seiten der Fund-grube eine willkührlicheAnzahl festgelezter Längen unter demNamen von Maßen verliehen. Die Breite des Feldes aufden beiden Seiten des Ganges, die das Hangende und Lie-gende heißen , ist hier jederzeit ausser der Breite des Gan-ges noch 7 Lachter, nemlich von den beiden Saalbändern,oder Absonderungen des Ganges vom Gestein noch Sach-ter in das Hangende und ebenso weit in das Liegende. Beyder Verleihung der Erzführenden , zwischen tanben Stein-schichten liegenden Eteinlager (Flötze), der sogenanntenStockwerke, wo die ganze GebirgSart Crzt hält, und des
Rufen-