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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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106
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XlV. Ueber einige landesherrliche Abgaben.

Ich schreibe hievon nur das nieder, wie ich es inSachsen gefunden habe, oder was mir in Schriften vonder Bergpoliceyverfassung anderer deutscher Staaten merkrwürdig gewesen, und etwa nicht allgemein bekannt seynmöchte.

i. Vom tQuatcmbec - und Receßgelve *).

Dies ist eine Abgabe, die von jeder Zeche, die ge-bauet wird, alle Quartale zu entrichten ist; sie ist sichaber nicht in allenjBergämtern gleich b).

Der Grund dieser Abgabe ist nach der angeführtenBergordnung, wie auch der Schlesischen, Markschen,

Pfäl-

a) Ob der bisher in dem Lehnrecht üblich gewesene SprachGebrauch des äorninü ckirekfl nn; Mills richtig, unddie hiemit verknüpften Begriffen in den Gesetze» gegrün-det seyn, oder nicht? und

b) Ob den Bergwerks Verwandten in ihren Bergwerke»ei» sogenanntes äominuw mile oder was sonst für einRecht und welche vorzügliche Besugniße dem Landes- undObersten Bergherrn, der Verleihung ohngeachtet zustehen?Welches letztere aus der allgemeinen Bergwerksgeschichteund den Quellen des Bergstaatörechts ganz kurz mir her-geleitet werden soll, von O. F. C. Wähler Bergrichterdes Clev- Moers- Märkischen Bergamts Collegii zuWet«ter- Hagen, gedruckt bey der Witbe Vvigt l7gz.

*) Man verbinde hiemit die Preuß. L. (!>. Lap. 74.u. 75-

*») NachjderB. <i>. von izzy. Art. iz. 8- ult- beträgt esvon einer bauenden Zeche wöchentlich einen halben Gro-schen , und von einer Fristzeche z Pf. Im FrepbergischenRefiere durchgängig quartaliter zwey Gr.

b) Die unten in den Beylagen beygefügte Tabelle zeigt, nachwelche» Sätzen die Quarembergelder in jedem Bergamt er-hoben werden.