frägt bey dem geheimen Finanzcollegium an, und erwar-tet die Verfügung desselben. Wirkliche Justiz - und Pro-cestsachen aber machen, in sofern solche nicht durch speciel-le Aufträge dem Oberbergamt committirt sind, keine Ge-genstände seiner eollegialischen Bestimmung aus; vielmehrbeschäftigt sich dasselbe blos Mit Bergbau und Dienstsa-chen,
H. Von den Bergamtern.
Die Geschäfte der Bergämrer haben folgenden GangeJedes Bergamt macht, sowohl in Bergrechts- alsBergbausachen ' ie erste Instanz. Es werden von dem-selben, in geringfügigen Sachen Bescheid- abgefaßtk)r sobald aber von einem wichtigen Falle die Re-de ist, oder wenn die Partheyen auf Verschickung der Ac-A 5 tcn
die erhaltenen Befehle und Oberbergamts-Verordnungen be-folgt worden sind. Von Sachen, wr!che nicht den Haushaltbetreffen, wie z. C. Prozeße, peinliche Untersuchungen rc.oder über die, wie z. C. über Gruben Vorschüßerc. beson-dere Berichte zu erstatten und eigne Acten zu führen sind,wird nur die erste Veranlaßung und der endliche Ausgangangemerkt. Oberbergamts Patente vom 24. Aug. 1771.18 . Decbr. 1782. und 20. Wart: 1784. die General Be-fahrnngsregistraturen werden nach ieder General Befahrungabschriftlich an das Oberbergamt eingeschickt,k) Jedes Bergamt besteht wesentlich ans dem Bergmeister,einem, oder mehreren Geschwornen und dem Bergschrei«der, als dem Actuario. Ost sind die Bergschreiber, wiez. E. iezt in Altenberg, Freyberg, Schneeberz, oder an-dere Bergbeamte, deren Aemter einen vorzüglichen Ein-fluß auf die Einrichtung des Bergbaues im ganze» Refierhaben, Beysitzer und Mitglieder der Vergämter. Diegesamten, gegenwärtig angestellten Bergbedienten sind uw-le n in der Beylage verzeichnet.