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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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den einzigen leicht möglichen Fall denke, daß sich einSchichtmeister zu einem Lieferanten beständig unter derBedingung halte, wenn er mit Beybehaltung des gemeirncn Preises sich diesen Abzug gefallen lasse: so kann danndie Knappschastskaffe ohne Nachtheil der Gewerkeu profi-tircn.

Xl. Vom Schürfen.

Ich habe Hiebey im voraus zu erinnern, daß ich imfolgenden mich ganz kurz unter einiger Anwendung aufandere Gegenden Teutschlands fassen werde. Es ist «einslich im Sächsischen erlaubt, gegen einen Schurszevdel n)

von

n) Diese Schurfzeddel werben nach folgendem Formular aus-gestellt, welches den i.g. Jun. 1759. dazu vorgeschriebenworden ist.

Kraft gegenwärtigen Schurfzeddels wird zu Entblößungneuer, oder Ausrichtung bereits verliehener Gänge, oderFlohe, Vorzeigern dieses .... auf deßen darum beschehe-nes Ansuchen verstattet und nachgelassen, auf.... .Grund und Loden bey .... zu schürfe» und einzuschlagen,Schächte zu sinken, und Stelln zu treiben; daher denn auchDergamts wegen erineldeter Grundbesitzer bey Vermeidungder im wo Artikel der Chursächsischen Bergordnung auf un-befugte Behinderung im Bergbau gesetzten unnachläßlichenStrafe an 20 Mk. Silber Eingangs gedachten Schürfer,oder dessen zum Schürfen angelegte Arbeiter auf keine Wegedaran zu hindern, vielmehr selbige auf Vorzeigung diesesoffenen Schurfzeddels damit zuzulassen, sowohl bedeutet, alseben besagtem Schürfer zugleich auferlegt wird , nicht nursich hierunter der Bergordnung und denen Generalien gemäßzn bezeigen, die Anfügung aller dabey vecmeidlichen Schä-den, so viel möglich, zu umgehen, widrigen Falls aberwegen frevelhaft verübter Beschädigung den Grundbesitzer

schad-