!. Von den vorzüglichen Geschäften des Oberberg'amts in Freyberg.
Die Geschäfte des Gberbergamts werden gewöhn-lich durch das Directorium, worunter man die Ober«Berg-und Vi<e-Berghauptleute versteht c), auf die Artangeordnet, daß der jedesmalige Ober-oder Berghaupt«mann alle bey dem Oberbergamte eingehende Schriftenmit einem?raelentato .verficht, solche unter einer gewis-sen Nummer in eine Registrande eintragen läßt, die ervor der Seßion, welche Mittwochs und Sonnabends ge-halten wird, durchgeht, und die darin verzeichneten Ein-gaben unter die Bergrathe, Bergcommiffionsräthe undBeysitzer des Oberbergamtes zum Vortrage vertheilt.Luch giebt das Directorium den übrigen Mitgliedern des-selben öfters mancherley Aufträge; z. B. Revisionen derBergämter; Ausnüttelungen wichtiger Bergbausachsn u.s. w. Das Directorium hat auch die Aufsicht über dasLassenwcsen 6).
Ueber das Dlaufarbenwesen hat itzt der Berghaupt-mann padst V. e) die besondere Aufsicht; so wie
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Richter verbunden, rechtliches Erkenntniß einzuho-len, wenn eine »er Partheyen darauf provocirt. InDerzsachcn wird zuvor bey dem geheimen Finanzcsllegi»angefragt. Resc. 22 Febr. 1737.e) Gegenwärtig ist überhaupt nur ein Bergyauptmann, derHerr Lammcrherr von Heynitz.ä i Die Berghauptlente unterschreiben die Bergwerksrech-nungen, welche bey dem geheimen Finanzcollegio zur De-fcctur und Justification eingereicht werden. Sie habenferner die Direclio» deS Oberhüktenamrs, und find nachBefinden bey dessen Seßionen gegenwärrig.e) Die Blaufarbenwerke stehen umnitteibar unter dem geyev