Nlg inländische Beyspiele mehrern fremden undselbst ausländischen Gesehen vorzuziehen. DieserTheil der Bergrechtsgelahrheit hat überhaupt bis-her selten bearbeitet werden können, weil wenigPersonen Gelegenheit finden, die Nachrichten zu-sammen zu bringen, welche zum nöthigen Beweisder Uebereinstimmung und zu der Behauptung er-forderlich sind, daß dem Sammler nicht vielleichtmehrere Beyspiele unbekannt bleiben, die daö Ge-gentheil beweisen.
Aber auch da, wo die Berggesetze eintreten,ist eine strenge Auswahl der Quellen nöthig. Nurdiesen Theil der Bergrechte betreffen die folgendenBemerkungen über die Quellen der Bergrechtöge-lahrheik. Die wichtigsten allgemeinen Berggesetzefind:
die Bergordnung Montags nach Blasii 1509.gedruckt Leipzig bey Melchior Lottern, auf 11 u.einen halben Bogen, fol. Sie erging anfäng-lich nur für Annaberg, sollte aber als allgemei-nes Gesetz gelten. Sie wurde daher auf Her-zog Georgs Befehl abgedruckt, und dem Berg-Schöppcnstuhl Sonnabends nach Crispini undCrispiniani 1511. angewiesen, ohne Unterschiedder Reviere darnach zu sprechen.
Die Artikel, welche ihr nachher beygefügtworden sind, nämlich i.Art. Mitwoch nachSimonis und Judä 1510., 2 Art. Montagsnach Erhard! iZl2., 1 Art. Freytag nachCankate 1515, 12 Art. Donnerstag nachVin-
cen-