fügt sind. Vielleicht wäre dieses Hülfsrecht niefür nörhig erachtet worden, wenn man alle in Sach-sen ergangene Bergordnungen gekannt, und ge-sehen hatte, wie ungegründet die gewöhnliche Mey-nung ist, daß die noch jetzt geltenden SächsischenBergordnungen aus den Joachimsthalischen genom-men wären, da vielmehr aus der Geschichte dasGegentheil erwiesen werden kann. Wenn abergleich dieses Hülfsrecht oft gemißbraucht, und be-sonders in vorigen Zeiteu entweder der Grund ein-heimischer Einrichtungen, welche in den Sächsi-schen Gesehen nicht klar verordnet sind, durch ge-waltsame Auslegung in diesem ausländischen Gesetzgesucht, oder dasselbe in Fällen angewendet wor-den ist, über welche gleiche einheimische Verfügun-gen ergangen sind, so verlieren doch durch diesenMißbrauch weder die inländischen Gesetze, noch je-ne Einrichtungen ihren Werth.
Unter die Nebenquellen der gemeinen Berg-rechte , welche nicht die Kraft von Gesetzen haben,aber doch zur Kenntniß der Bergrechte beytragen,gehören vor allen andern Hülfsmittelu die älternVerordnungen, die durch neuere aufgehoben wor-den sind. Oft ist es schwer zu entscheiden, ob siewirklich alle gesetzliche Kraft verloren haben. Ge-wöhnlich bestimmen die neuen Gesetze nur einzelneFälle genauer, verordnen gewisse nähere Einrich-tungen, ohne den Grundsätzen der Verbindlichkeitzu widersprechen, die in den ältern Verordnungenfestgestellt sind. Wenn aber auch dergleichen alte
Vor-