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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
Entstehung
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XLIX
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XI.IX

Verfasser zweifelhaft war, ob er Uibcrscharrnach dem alten Iglauischen Recht den dasigenBürgern zutheilen, oder nach Wenzels Verord-nung, in welcher das Jglauische Gesetz ausdrück-lich wiederrussen wird, für einen Vorlshalt desKönigs halten sollte. Die Worte: ,, was zwi-schen dem Nüfange vnd den Bergen ist oberig, das heiszet man eyn obirschar^ sind nebst denvorhergehenden Sätzen aus dem alten Iglauer,die folgenden Worte aus der nähern Bestimmungin Wenzels Bergrecht genommen. Zwischenbeyden fehlt aber die Erklärung, wem die Ueber-schare gehören, welche im Iglauer Recht aufobige Worte folgt, und in Wenzels Bergrechtvor den Nachsätzen vorhergeht. Hierdurch be-stätigt sich, daß überhaupt diese Urkunde nurein Privataufsatz ist. Eine Muthmaßung, wel-che dadurch schon fast zur Gewisheit wird../ daßdie Urkunde zwar in den Ausdrücken eines altenGesetzes, aber weder in der Sprache von Wen-zels Bergrecht, welches der Verfasser doch beyseiner Arbeit häufig benutzte, abgefaßt, nochwie beyde, das Jglauische lateinische und Wen-zels Bergrecht, mit einer königlichen Bestäti-gung begleitet ist; daß ferner in allen'Böhmi-schen Archiven, selbst in Jglau, keine einzigealte Handschrift dieses teutschen Aufsatzes gefun-den wird; *) daß endlich nach Wenzeltz aussschr-

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*) Uosiner. OblerVLtton« prgSvlse.-ä.M monts-num lAlsvieirle in klonum» llickor. Loenä DIV. 200.