schriftsehr leicht zu erkennen, und desto gewisser,daß ehemahls anstatt des eingeschalteten WortesMarggraf, das Wort König gestanden habe,da letzteres in der neuern Abschrift allezeit, undbesonders im Z4. Capitel von der Gewalt desobersten Voigtes gefunden wird. Der neuere Co-dex enthalt einige spätere Zusähe, und wurde nachder beygefügten Jahrzahl, die wahrscheinlich derAbschreiber beygesezt hat, im Jahr lg-Z Z vollen-det. Diese Statuten, und besonders die weni-gen Punkte, welche den Bergbau angehen, be-stimmen, wie die meisten alten Stadtrechte, fastlediglich nur die Gerichtsverfassung. Ohne Zwei-fel waren auch damals schon entweder besondereSächsische Berggesetze, oder viel einzelne Befehlein Bergsachen ergangen. Es ist bekannt, daßStadtrechte und Gesetze in diesen Zeiten seltensystematisch ausgearbeitet sondern immer nur dieGrundsätze gesammelt wurden, welche man beyeingetretenen Vorfällen angenommen hatte. Diegenaue Bestimmung der Gerichtsbarkeit des Berz-meisters und der Stadtgerichte in den Freyber-gischen Statuten war also durch vorgekommeneGerichksfälle verschiedener Art veranlaßt worden,welche, wenn man auch die Zweifel wegen derGerichtsbarkeit gehoben hatte, doch auch eineEntscheidung der Sache selbst erforderten. Dader Rath zu Freyberg im Jahr 1294. Befehlerhalten halte, auch in Bergsachen recht zu spre-chen, so waren entweder die bereits vorhandenend 4 Margs
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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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