5) Ueber einige Bergrechtliche Materien, als: voinSchürfen, Muthen und Entblössen der Gänge; vomUeberschlagen und Vermessen.
6) Ueber einige Landesherrliche Einkünfte vom Bergsbau, als: Quatember- und Receßgeld; Zehnden;Ladegeld; Schlägeschatz; Vorkaufsrecht und Erzkauf;und endlich
7) Ueber unterschiedene Gewerkschaftliche Abgaben, so-wohl in Rücksicht anderer, als unter sich, nemlich:über Freykuxe, Erbkuxe und beyläufig etwas überden Grundschadensproceß; über Stsllenhiebe; Lichtslöcher; Strecken; den 4ten Pfennig; einige unbe-stimmte Stollensteuern; Wafferemfafigeld; Schacht-steuer und Streckensieuer.
Nun will ich diese verschiedenen Artikel nach derOrdnung vornehmen.
Das ganze Sächsische Bergwesen steht a) unter derAufsicht eines (vberbergamts, nebst 14 diesem untergeord-neten Bergämtern; jedoch hat das geheimeFinan;collegi-um zu Dresden noch die letzte Instanz. Hierzu kömmt nochder in Lreyberg errichtete Bergschöppenstuhl, der in wich-tigen Dergrechtsfällen zu entscheiden hat; indem dieBergämter nur in minder wichtigen Fasten Bescheide ab-fassen d). Die Geschäfte dieser einzelnen Collegien sind,allgemein genommen, folgende: 1. Bon
s.) Den Mannsfeldischen Bergbau ausgenommen. DasBrrgamt zu Eisleben steht unter dem sasigen Lberausse-her diese unter dem geheimen Finanzcollegio.b) Nach der in Mandat wie i» streitigen Bergsachenzu prvcediren, den 26. August 1713. §. 16. ist der
Mich-