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wörtlicher Landsassen a) aber sind die Güter Lauenstem,Bärenstein, Nannvorf bey Glaßhütte, porschensteitt,Falkenstein, Naunvorf bey Annaberg, Schönfeld undWiese, Buttendorfin Thüringen, Beyspiele. Das Ver-hältniß eines solchen Landesherr», und der auf solche Artmit dem Bergregal Belehnten, wird vermuthlich auch imLehnbriefe ausgedrückt seyn; und wenn dies nicht gesche-hen seyn sollte: so dürften die Rechte des Landesherr» fol-gende bleiben:
i) würde ihm das Münzwesen und der Verkauf derzur Ausmünzung nöthigen Metalle;
s) das Recht, Bergwerksgesetze zu geben, undinvor-kommenden Fällen als Oberrichter zu entscheiden,und
z) die Befugniß übrig bleiben, die nicht mit verliehe-nen Mineralien in den Reviren der Belehnten selbstzu erheben, oder frey zu erklären.
Wenn man dieses zum Grunde nimmt; so abstrahi-ren sich die, noch für den specialiter mit dem BergregalDeliehenen, übrigbleibenden Rechte von selbst. Tritt abereine Freyerklärung ein: so werden in Sachsen, wie im
Preus-
ausnbr, sind durch mehrere Gränzbeziebungen bestimmtmorsen, welche Bierinz in der Beschreibung desMannß-feldischen Bergwerks ausführlich beschrieben hat. KöhlerVersuch einer Anleitung zu den Rechten und der Verfas-sung bey den Bergbau in Chursachsen mit den dazu ge-hörigen Landen pag. zr- zg.
a) Auch die Fürsten von Schwarzburg und Grafen vonStolberg sind wegen einiger Aemter, die Grafen Herrnvon Schönburg wegen ihrer gesamten Herrschaften Land-saßen.