In Schlesien und im Magdcbucgifchen ^ sind dieKalk - Marmor. Alabaster - Gips- und Sandsteinbrüche;die Turf - Thon. Walker-Umbrar und Ochererden, wennanders aus letzteren kein Metall r oder Halbmetall ge-schmolzen, oder sonst herausgebracht werden kann, denGrundbesitzern für eigen erklärt worden st), dergestalt, daßsie diese Gegenstände zu ihrem eigenen Nutzen und Ver-kauf haben sollen, auch anderen zur Betreibung überlas,sen können, ohne dafür eine besondere Recognition abzu-tragen. Die Llev Märkische Bergordnung schweigt vondiesem Vorwurf ganz: Nach den sächsischen Kerastaatsge.setzen scheint die Folgerung sehr richtig, daß, wenn dieSteinkohlen nicht zu den Regalien gerechnet werden, auchder Turf dahin nicht zu zählen sey. Ob aber im Preusi-schen, wo keine ganz bestimmte Landeogefttze davon vor-handen sind, von einem unterirrdischm brennbaren Kör-per auf den andern, und also nach der Analogie, von derRegalität der Steinkohlen auf den Turf zu schließen sey,kann vielleicht aus einem zwiefachen Gesichtspunkt beur-theilet werden; daher jede höchste Entscheidung hierin als«ine Belehrung anzusehen rst, die alle Zweifel bestimmt.
VI»-.
S- Gchlesische Bergokduung vorn Zu». 1769. Cap.i. §. 2. it. Bergorüuung für d»S Herzvgchum Magve-bürg rc. vom 7. Dec. 1772. Cap. 1. ,§. r.
st) Der Vergleich mit dem Genudbesiyer muß vor Crtbeü^ lu»g derConceßivn beygebracht werden.