lustig, wird im Gcgenbuche ausgelöscht, und Inernächstsagt man erst, der Kux ist im Rctardat verstandenwelche verstandene Kuxe den sciuldigen Gewerken nichtwieder gelassen werden dürfen ch). Doch wird Fremdennoch 14 Tage nachgesehen. In den verstandenen Kuxenhaben die übrigen Gewerken das Vorkaufsrecht-^) I).Wenn es also in der sächsischen Bergordnung heißt *),
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mehr, als d'e Zubuße des letzten Quartals schuldig, so»erstehen seine Knre in Retardst, welches ihm bey An»fang des zweyten und dritten Quartals von neuem ange-kündigt wird. Die Zubußbothen sind zu eignem Ersatzdes Schadens verbunden, wenn sie hierbei) nicht'gesctz-mäffiq verfahren. Avertißement in den Leipziger Zeitungen,vom > 5 Dec. 1764. Registerweisung d. 7 Iun, 17H4 uo.ne>. Gewerken, die mit Verweigerung der Zubuße aus-drücklich dem Eigenthum ihrer Theile entsagen, wird die-se Nachricht nicht gegeben.
LevZrcstst. §. 17.
Deraorduung. Axt. 62. ?. 5.
'I-'i') Bergordnug. v. izgg. Art. Lo. §. r. ,i i Be» Zechen, die in Ertzliefenmg stehen, oder beträchlk-' chc Crtzanbrüche haben, oder bey weichen die Ausführungeines zu deren Erlangung nöthigen Baues nicht mehrweit entfernt ist, vertheilt der Gegenschreiber sofort dieSietardattheile unter die übrigen Gewerken nach Ver-hältniß ihrer Knre, und ergeht daranf ein Yatent an dieGewerken, auf welches sie sich erklären, ob sie diese zu-getheilten, oder mehrere oder weniger Knre annehmenwollen. Bleiben Knre übrig, so werden sie vom Schicht-meister entweder zum Vortheil der Gewerken so hoch alzmöglich, verkauft, oder wenn sich in 4 Quartalen zu kei-nem Kur ein Käufer gesunden hat, mir Bewilligung desDergamtS neuen Gewerken unentgeldlich überlaßcn Rest.14 April 1770.
*) Lepgorv». Lax. 37. §. z.