stehen lassen, so muß er sie mit Verlust des Pfand-rechts dem Schuldner ersetzen *).
Diese sächsische Praxis finde ich aber mit keiner Ana-logie der Rechte einstimmig; denn wenn auch ein Schuld-ner sein Guth verpfändet: so hat er nichts weiter gethan,als seinem Creditor Sicherheit gestellt; und dieser ist auchbey der ihm gestellten Sicherheit, die er für Hergebungdes Capitals mit Recht verlangen kann, zu keinem onereverbunden ; sondern der Debitor muß vor wie nach alleKosten, die auf dem Pfandstücke haften, mitbin auchalle Gefahr, die demselben bevorsteht, tragen. Ichgetraute mir also von dieser sächsischen Observanz an-derswo in der Art keinen Gebrauch zu machen. Ein an-deres wäre es aber, wenn ich mir einen verpfändetenVergantheil als ein xignus oder Faustpfand, oder als eine^ntlckreüs vorstelle, als in welchem Fall Spans Bergturkel gewissermaßen eintreffen könnte k).
*) Spans 600 Bergwerksurthel, 152, 5; bis 56.k) Die angeführten Artet betreffen lediglich die Mäßigkeitdes RetartatS in gewißen Fällen, nirgends diese Verbind-lichkeiten des Pfandgläubigers. Aber die Sächßische Pra-lls ist wohl nach der strenstcn Theorie richtig. Erstlichkann kein Pfandschuldner mehr Recht auf seinen Gläubi-ger übertragen, als er selbst hat. Der Gewcrke unter-warf sich bey Uebernehmung seiner Bergthrile unter an-dern auch der Bedingung, bey Verlust aller seiner Ansprü-che an die Zeche die angeschlagene Zubuße zur geftzte»Frist zu entrichten, mithin wird durch das Retardat so-wohl sein, als seines Pfandgläubigersz Recht aufgehoben.Will nun der Gläubiger sein Pfandrecht behalten, so hater dafür zu sorgen, daß der Schuldner nicht seiner Be-fug-