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1) Die Gberzehiiden. Lasse, wohin sowohl der Frey»bergische, als Gebirgs- und Salzzehende gehört 4);wohin auch die Zulmß- Verlag- und sich selbst verbau-enden Gruben von dem ganzen Erzlieferungsbetragr denZehnden: Ausbeutgruben aber noch ausserdem von ihrergeschlossenen Ausbeute, über dem von dem Erze gegebe-nen Zehnden, das halbe Zehende oder Löste geben r s).
2) Die Generalschmelz- Administrationskasse wovonder jedesmalige Oberhüttenraiter die Rechnung führt t).
z) Die
g) Nemlich von allem km Freybekger Bergamtsrefier aus«gebrachten Produkten, wohin zufällig die gewerkschaftli-chen Salzwerke zu Teuditz und Kötschau gehören.
r) Von allen Crzten wird zuerst der zwanzigste entrichtet,und von dem an die Gewerken vertheilten Ueberschuß zuErfüllung des Aehnden der zwanzigste nachgetragen. Desclaration wegen erhöheter Bergbrand Silber Bezahlung rcd. io. Iun. 1767. §. 8 .
s) Im Obergebirge wird der Silberzehenben vom Oberge-birgischen Oberzehndner durch Abzug von der Silberbe-zahlung eingenommen. Von andern Metallen erheben q.vnterzehndner zu Marienberg, Geyer, Schwarzenbergund Evbenstock diese Abgabe, und liefern das Geld anden Obergebirgischen Oberzehndner, an welchen sie auchdie Rechnungen senden. In Sckneeberg, Altenberg,Voigtsberg, im Bergamt Neustädtischen Crryßes, inMansfeld, in der Bergveigtey Thüringen und Graf-schaft. Stollberg sind besondere Aehendner, die, so wieder Frcybergische und Obergebirgische Oberzehndner un-mittelbar an das Geheime Finanz Collegium einrechnen.Im Hennebergischen ist ein besonderer Zehendver, wel-cher iezt an den Neustädtischen einrechnet.
t) In wie fern der Oberzehndner dabey eoncnrrirt, sieheunter Not«'. l>-