sofern um eine Gewerkschaft mit einer fremden Gewerk-schaft Streit erhält; und in sofern an eine Gewerkschaft,als ein corxus betrachtet, etwas erlassen werden muß;
s»
tverkengeldern entnehmen, die von vem Geschwornen beggenauer Untersuchung derselben, sowohl nach den überallfestgesetzten Taren der Bergmaterialien, Arbeits-unvFährlöhne und dergleichen für richtig, als für nothwendigzur Ausführung der angeordneten Baue erkannt, und alSsolche attestier, vvm Schichtmeister durch Verlesung die-ses Aufwand 6 Stück vor Stück im Bergamt vor jedem Lohn-tag zum Anschnitt gebracht, und endlich vvm Bergamtdurch Signatur der Anschnittzeddel bestätigt worden sind.Die Schichtmeister können auch nicht-heimlich entnehmen,da das Bergamt immer die Summe ihrer Einnahme weiß,und bey der Aufrechnung nicht über 10 lhl. in ihrer Ver-wahrung läßt. Zn Pcoceßen erscheinen die Schichtmeisterim Namen der Gewerken ohne besondere Vollmachten,gleichfalls nur als Generalbevollmächtigte. Sie geben alssolche, und als besondere Vorsteher der Ieche ihre» Rath,dringen die ihnen.insinujrten, an die ganze Gewerkschaftgerichteten Vorladungen zur Notiz der Gewerken, underscheiüen persönlich in deren Namen vor Gericht, damitder Gewerkschaft durch gänzliches Aussenbleiben kein Scha -den zugezogen werde. Brrgprvzeß Mandat den 26 Aug.1713 §- 2.
Die Schichtmeister müßen bey ihrer AnstellungCaution in baarem Gelde bestellen. Um jedoch geschickteSubickte, welche keine baare Caution aufbringen kennen.Nicht zum Nachtheil des Bergbaues von Schicktmeistereie»auszuschließen, werden entweder dergleichen Personen nachAntritt dieser Dienste, nach und nach so viel Wochen Löhnezurückbehalten, bis die vorgeschriebene Summe der Cau-tion erreicht'ist, oder gegen eidliche Versicherung ihrerEheweiber, daß sie mit den Ansprüchen wegen ihres Ein-dringens der Cautivn nachstehen «ollen, auf einige Zeit
Gruvd-