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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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90
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») Ein Doppelhaner, wenn er 10 oder mehrere JahreBergmann gewesen, wöchentlich 8 Er. Ist er esaber nur fünf oder mehrere Jahre gewesen, wöchent-lich 6 Gr. und hat er nur 2 bis z Jahre gearbeitet,4 Gr.

b) Der Lehrhäner, in gleichen Verhältniß 6, 4, r,und so auch

c) Die Bergknechte.

6) Die Wittwen für ihre Person, nach Verhältniß derkörperlichen Umstände von i bis 4 Gr. wöchentlich,deren Kinder aber verhältnißmäßig zu mehreren Jah-ren jedes 1 Gr.

Jeder Knappschftsälteste hat nur einen gewissenDistrikt in Versorgung, aus dem diejenigen, die Almo-sen genießen wollen, sich bey ihm melden müssen, die ermit Angabe ihrer Umstände dem Bcrgamte in Beyseynder Knappschaftsvorsteher zur Perception vorschlagt. Wer-den sie zugelassen, so trägt er sie in sein Armenverzrich-niß, welches die Rnappschafksältstenrolle heißt, undstreicht selbige, nach ihrem durch Tod, oder sonst erfolg-ten» Abgang wieder aus.

Die Besorgung der Knappschaftskasse selbst ist demBergmeister und einigen der Knappschafcsältsten, welcheZechenmeistec und Rriappschaftsvorsteher heißen, dieRechnungsführung aber dem Receßschreiber übergeben,der in Freyberg zugleich Rnappschaflsschreiber ist. DieGnaden - und Almosenldhnung geschieht alle 6 Wochen,und beträgt quartaliter ohngrfehr 1500 rthlr. in Frey,

berg.

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