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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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b) bey dem Mukhzetrel, in des Grundherrn Namen,oder in der Benennung des Ganges geirrt: so wirddeswegen der erste Finder nicht des Lehns verlustig.") Dahingegen wird derjenige auch, der ohne Mu-khung zu bauen sich unterfängt, nach Gelegenheitan Gelde und Gut bestraft. "*)

e) Muß >n Sachsen binnen 14 Lagen, im Preußi-schcn 4 Wochen nach geschehener Muthung undApprobation, der Gang entweder entblößet, oder dasGcmnkhcre erlangt werden. Doch darf dieses Er-langen -höchstens nicht über dreymal geschehen; st)und zwar aufSilberbergwcrkcn nicht über ein Quartka!, auf Zwitter- Kieß- und Eiscnsteinzechcn nichtüber zwey Quartal, oder höchstens em Jahr; vonwelcher Bestimmung in den Preußischen Bergord-«mrgen nichts weiter enthalten ist, als was Kap.H st. her. Ja Ansehung des zweyten Falles, nemlichder Muthung auf übersahrne Gänge müssen Gewer-kt n ebenfalls dergleichen, in ihren eignen Gebäudenüderfahrne Gänge und Fivtze muthen, wenn sie aus-ser der Vierung ein Recht dazu erlangen wollen. *)Eben so ist es auch in Ansehung des dritten Falles,nemlich der Muthung auf verlassenen u. ins Freye ge-G 2 fall»

*) Lergr. Spiegel p. II. 6-rv. 2. tz. Z.

"*) I. c. §.4.

'**) Pr. B. O. csp. z. §. 2.

st) B. O. v. 1 , 89 - Art. 7. §. 2. u. Art.zr.tz. l.

*) Lergorvn. v. 1589. Art. 26.