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gelassen. Ferner auch nicht auf Kalkstein und Feld»fparh *) r).
Ist
Refcript v. »772 und 12. ^an. 1776.t) Durch die Bestätigung erhält der Muther das Recht, ei-nen gewißen Raum über, »der unter der Erde zu einembestimmten Gebrauch anzuwenden , und diese Bestätigungist »ulkig der gerichtlichen Beleknung des ordentlichen lsrichr.ters gleich, die in Sachsen bey jeder Uebertragung des Ei-genthums unbeweglicherGürer erfordert wird. Sobald aberHer Muther sein bergingnnisches Eigenthum mir andernPersonen gemeinschaftlich besitzen will, so müßen deren Nah-men schworst bey, der ersten Vertheilunz des Eigenthums un-ter Gewerken, als bey jeder folgenden Veränderung der^Theilhaber i» ein Register der Gcsamt-Cigenrhümer einge-tragen werden, welches das Gcgenbuch heißt, und ein Ge-genschreiber »ach dem in den Beylagen befindlichen Schema,über jede Zeche besonders führt. Nun wer im Gegen-buch steht, hat Antheil am Gesamteigentüumoder be-sondere Pfands- und andere Rechte an den Theilen der Ge-samteigenthümer. Zum Deweiß der erfolgten Eintragungstellt der «Mgenschreiber einenGewährscheiu aus, der diese«nie aber den wirtlichen Antheil am (Hesamteigenthum be-weist, weil er beb der Veräußerung der Bergtheile, oderwenn die Gewerken derselben durch das Recardat verlustigwerden, nicht zurückgefordert wird. Der Gogerstbreiberhat keine Gerichtsbarkeit, sondern nächst der nöthigen Treueund Redlichkeit nur Vorsicht an ^wenden, daß wenn Gewer-ken bey Vstä'ißernng'fälte», nicht pecsönl. vor demHegeubuchihren Eigenthum zum Vortheil eines andern entsage», ihm,dem Ge ienschrcibcr, darüber hinreichende Legikiimtion vor-gebracht werde. Es ist daher ganz unrichtig, we», die Ab-iinb Zugewährung im Gegenbnch mit der gerichtlichen Be-lehming unbeweglicher Güter verglichen, und der gründ i»ChurfürstNugnstSConstiturio» rz im Hi- Theil, d,ßBerg-theile für unbeweglime Güter gehalten werden solle,, ge-funden wird. Der Zweck dieses Gesetzes war eigentich wohlnur die Erbfolge in Bergthcile zu eurscheiden. Klotzch »vmGegenvuche Cyemuitz 1780. rs.