Von diesem Receßgelde aber sind befteyt:r) Aufgenommene und frcygemachce Zechen im ersten Quar-tal. *)
d) Fundgruben und Maassen, deren Muthung streitigist. * )
Ist aber im Vermessen ein Fehler vorgegangen undsonach zu wenig recesswt worden, so muß nach Offenba-rung dieses Fehlers das Quatembergeld in Zukunft vonden übrigen Lehnen gegeben werden **"). Eden so mußauch das rückständige Quatembergeld einer freyen Zechenachgezahlt werden, wenn sie aufs neue gewüthet wird,und zwar entweder von dem Murher, oder aus dem Kauf-preis der zurückgelassenen Jnvenrarienstücke, und etwayach ausgeförderten Erzte.
r. Vom Zehnven..
Der Zehnde gehört vorzüglich zu den vorbehaltenenEntschädigungen des Landesherr» bey Ueherlassung desBergbaues an Privatpersonen. In alten Zeiten hatder Dergherr oft d>e dritte Schicht auf seine Kosten ge-haltet, welche des Herrn Frohntheil genannt worden;
daher
Merken durch die Nachläßigkeit der Schichtmeister zu vielSchaden leiden konnten, nnd bestraft letzt für die ersten rück-ständigen z Quarkale die Schichtmeister, besonders diejeni-gen, welche die Quatemdergelder nicht berichtigen, und stchdoch ihre Löhne verschreiben. Rezistcrwelsnng d.72»n. 1764K. 100. Nescr. 8„ Nov. 1769.
*) Herz. Georg- ^ . V- Arr. ir;, A**) Urtheil v. 20 Aug. itzZy.
Urtheil v. Mar; 1589.
's) E- Lez-eri otia Metallica.