oder Ravmsburg, konnte Rudolf allerdings ebenso gut wie Burkharderbliche Ansprüche auf Alamannien erheben; auch war er herrschsüchtiggenug, um bei Erledigung des deutschen Reichs sich zu Erweiterungseiner Herrschaft an der Limmat und Thür versucht zu fühlen. Bis überdie Töß rückte er vor, wo sich dann, am Charfreitag des Jahres 919,Herzog Burkhard bei Veltheim ihm entgegenstellte. Heftig war derAngriff der Burgunder, mannhaft der Gegenstoß der Alamannen. Burk-hard siegte und zwang den König, den Boden Alamanniens zu ver-lassen. Dann wurde ein Friedens- und Freundschaftsvertrag geschlossenund durch die Berehlichung der Herzogstochter Bertha mit KönigRudolf besiegelt. Diese Fürstin war die Königin, welche in der sagen-haften Erinnerung ihres Volkes Jahrhunderte fortlebte als die edleLandesmutter, die mit dem Spinnrocken durch das Land ritt, um dieUnglücklichen auszusuchen und zu trösten.
In dem Friedens- und Freundschaftsvertrag verhießen die beidenFürsten einander zur Vertheidigung ihres Besitzes gegenseitige Unter-stützung; König Rudolf gab, wie einst sein Vater, die Ansprüche andie diesseits der Aare und Reuß gelegenen Landschaften zu GunstenBurkhards auf. Schon damals mögen dem Grafen Eberhard (vonNellenburg) und seinen Söhnen Mangold und Gottfried für die Ein-bußen, welche sie Hiebei erfuhren, Entschädigungen an Gütern undLeuten im Thurgau und im Hegau gewährt worden sein, die späterals Nellenburgisches Stammgut bezeichnet zu werden pflegten.
Einige Jahre lang übte Burkhard die herzogliche Gewalt, ohneals Herzog anerkannt zu sein; denn so lange Herzog Giselbert vonLothringen und Graf Eberhard von Franken dem König Heinrich (I.)die Rechtmäßigkeit seiner Herrschaft streitig machten und gegen ihnwaffneten, schien es ein Gebot der Klugheit, weder dem neuen König,noch seinen Gegnern die Hand zu bieten, dagegen im eigenen Gebietesich zu befestigen. Als Giselbert geschlagen und Eberhard eingeschüchtertwurden, unterzog sich Burkhard ebenfalls der Gewalt König Heinrichs.
Bald als Herzog, bald als Graf erscheint er zunächst in folgenden dasKloster St. Gallen betreffenden Verhandlungen: 920 in Rankwil (Vinomna),als sieben Mönche von St. Gallen von dem Bischof Waldo von Chur dasihnen entzogene Kloster Pfäsers zurückverlangten, das Landgericht von HerzogBurkhard angewiesen wurde, nach römischem Rechte zu urtheilen, und St. Gallen aus Mangel an vollständigem Rechtsbeweise auf seine Forderung verzichtenmußte; in St. Gallen bei Uebertragung und Zurückverleihung der Güter