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in Erwägung, wie sehr die Herzoge Albrecht und Rudolf derselben zu-gethan seien, diesen beiden Söhnen des Königs als Erblehen übergab.Nicht weniger bereitwillig, dem König zu dienen, nahm Abt Konradvon demselben den letzten Rest der Kaussumme für die Herrschaft Grün-ingen, nämlich 400 Mark Silber , an und bestätigte dafür unter demSiegel des Bischofs Rudolf von Constanz, allerdings mit nochmaligemVorbehalt der „Eigenschaft", nach des Königs Wunsch jenen Verkauf !also, daß dessen Söhne Grüningen als Lehen von St. Gallen besitzensollten. Der Vorbehalt des Eigenthums an den in solcher Weise indie Hand Oesterreichs übergegangenen Lehen Grüningen, Elgg undRapperswil war nur ein Schatten des Rechtes.
8. Die Landesverwaltung des Thurgaus unter König Rudolf(1273—1291).
Da nach dem gewaltsamen Tode des letzten Hohenstaufen das ^Herzogthum Schwaben erledigt und an das Reich gefallen, seither aberdurch die dortigen Machthaber die herzoglichen Rechte und Besitzungenin der manigfaltigsten Weise zerrissen waren, so durfte und konnteKönig Rudolf nicht einmal den Versuch machen, das Herzogthumwieder herzustellen. Setzte er aus seiner eigenen Familie einen Herzog,so mußte er von allen Grafen und Fürsten Schwabens Widerstandgewärtigen und seine Wirksamkeit in den übrigen Theilen des Reichspreisgeben; stellte er aber einen ihm nicht verwandten Grafen oderFürsten auf den herzoglichen Stuhl, so erwuchs daraus die Gefahr,daß der neue Herzog seine Ansprüche selbst über die habsburgisch-kyburgischen Besitzthümer ausdehne. Das Erreichbare aber setzte Rudolfins Werk: er bestellte für Ober- und Niederschwaben Landvögte, welchedie noch übrigen herzoglichen Rechte und Besitzungen sammelten undzu Handen des Reichs verwalteten: für Oberschwaben Graf Hug vonWerdenberg , für Niederschwaben Graf Albrecht von Hohenberg.
In dem diesseits des Rheins und Bodensees liegenden Theil,namentlich innerhalb der Grenzen des alten Thurgaus, behielt derKönig die herzoglichen Rechte sich selbst und seinem Hause vor. Er-schien dazu um so mehr berechtigt, da er als Besitzer des kyburgischenErbes auch Landgraf war, und die Landgerichte des Zürichgaus unddes Thurgaus und der erbliche Besitz des größern Theiles dieser