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Geschichte der alten Grafschaft Thurgau mit Inbegriff der Landschaften und Herrschaften Kyburg, Thurgau, Abtei und Stadt St. Gallen, Appenzell und Toggenburg von ihren ältesten Zeiten an bis zum Uebergang der Landeshoheit an die Eidgenossen
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Landschaften ihm gehörten. Die Schirmvvgtei über die linksrheinischenGüter der Stifte Rheinau, Reichenau und Constanz war so zu sagenstillschweigend an die thurgauische Oberverwaltung übergegangen. DesKönigs Söhne Albert und Hartmann erscheinen von 1279 bis 1281als Grafen von Habsburg und Kyburg und Landgrafen im Elsaß imungetheilten Besitze dieser Herrschaften bei Verfügungen, welche Katha-rinenthal, das Sonderamt im Eigen bei Habsburg und den Verkauf vonGütern zu Hagenbuch an das Kloster Töß betrafen. Nach HartmannsTode wird 1282 Albert viearius Ksrisralis per ^.rwtriam st Ltiriamgenannt, und in demselben Jahre noch ist er Herzog von Oesterreichund Steier, llominus Oarnioles, Narelliss ae kortus XaoiÜ8, Grafvon Habsburg und Kyburg und Landgraf im Elsaß, und bestätigt insolcher Machtfülle den von Graf Hartmann dem ältern dem KlosterKatharinenthal gegebenen Freibrief; dagegen ist von 1282 an seinjüngerer Bruder Rudolf wieder als gleichberechtigt ihm an die Seitegestellt, und verfügen beide u. a. über eine Pfründe zu Heiligenberg bei Winterthur . Mit allen Herrschaftstiteln ausgerüstet, erlaubt dannaber zu Frauenfeld am 16. April 1287 Herzog Rudolf allein demJakob und Rudolf von Baumgarten, ihr Lehen, den Hof Köln , demKloster Fischingen zu übergeben. Diese Erlaubnis, verglichen mit denvon Herzog Albert ebenfalls einseitig ausgestellteil Urkunden, reichtalso nicht aus, zu beweisen, daß zu dieser Zeit Herzog Rudolf aus-schließlicher Besitzer dieser obern Lande gewesen sei.

Neben den Grafschaftsrechten besaßen die Söhne des Königs auchdas thurgauische Landgericht oder die Landgrafschaft Thurgau. DieserRest der alten Grafschaft beschränkte sich auf das Recht, im ganzenUmfang derselben über alle Vergehen zu richten, die gegen Ehre, Lebenund freies Eigen verstießen. Im Jahr 1275 war Hermann vonBonstetten Vize-Landgraf, d. h. Landrichter im Thurgau *). Er hieltam 1. Mai des genannten Jahres zu Hafnern einen Landtag, aufwelchem festgesetzt wurde, daß unbewegliches Eigenthum, das zehn Jahre

*) Laut Urkunde O6XX bei Hergott wäre 1283 Graf Eberhard von Habs-burg-Laufenburg Landgraf im Thurgau gewesen. Der Akt, in dem er so genanntwird, bezieht sich aber gar nicht auf thurgauische Oertlichkeiten. Da überdies dieLandgrafschaft Thurgau altes kyburgisches, nicht habsburgisches Lehen war, soist anzunehmen, daß in jener Urkunde irrthümlich Thurgau gelesen wurde stattAargau .