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Mannöklöster, die ihre Kostbarkeiten weggeschickt oder derenVorsteher und Mitglieder stch entfernt hatten/ als auf-gehoben und ihre Besitzungen als StaatSeigenthum erklärtwurden. — Dadurch hatte das Stift St. Gallen in den Augender helvetischen Regierung und ihrer Anhänger zu existirenaufgehört.
Das helvetische Direktorium zögerte mit der Bekannt-machung dieses Gesetzes in Rücksicht auf St. Gallen bis den18. Oktober. Nun setzte eS durch die Verwaltungskammer vonSäntis eine peremtorische Frist von vier Wochen zur Zurück-bringung der in Sicherheit verwahrten Sachen fest/ unter-sagte aber zugleich den in St. Gallen anwesenden Kapitularenjede Art von Briefwechsel mit dem Abte auf das schärfste.Und doch hatte dieser die Gesammtheit alles geflüchteten Stifts-gutes unter seiner Aufsicht und veranstaltete/ daß dasselbevon den österreichischen Landesstellen als unter kaiserlichemSchutze stehend erklärt wurde.
Natürlich verstrich nun die anberaumte Frist ohne Er-folg; man bewilligte eine neue/ und zwar vorzüglich aufVerwendung des Negierungsstatthaltcrs Bolt und des Prä-sidenten Joh. Künzle/ doch mit dem ernstlichen Beifügen:daß/ wenn während dieses letzten TerminS der Forderung deSDirektoriums nicht entsprochen würde/ alle Mitglieder besStiftes ohne Nachsicht über die Gränzen der Schweiz würdengebracht werden.
Die Kapitularen trauten aber der neuen Republik zurAusführung dieser gewaltsamen Maßregel weder Muth nochKraft zu und zählten im äußersten Falle auf thätiges Einwirkenvon Seite des katholischen Volkes; allein sie täuschten sich / in-dem zu Anfang von 1799 jene Drohung in Erfüllung gieng.
53. Deportation mehrerer Mitglieder des Stiftes
St. Gallen; der Fürstabt Pankraz im Kloster
Mehrerau.
Kaum graute am 2. Jänner der Abend/ als der Unter-statthalter Halber von St.Gallen ander Spitze von 50 Eliten