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lcn/ dem ganzen Inhalte nach. Dasselbe ist in verschiedenerHinsicht von Wichtigkeit und beweist, daß die Regierung,noch in einer Ungewißheit über die Absichten Frankreichsrücksichtlich des erwähnten Stiftes, sich nicht getraute, solchesals aufgehoben zu behandeln, sondern dessen Auflösung ersi durcheine Ucbereinkunft mit dem Kapitel bewirken und ihr dadurchden Karakter einer gesetzlichen Akte geben wollte. Oder wares vielmehr die Absicht des Kleinen Rathes, das Kapitel vondem Abte zu trennen und durch die Beihülfe des erstern einenandern Zweck — die Zurückbringung der nach dem Auslandein Sicherheit gebrachten kirchlichen und litterarischen Schätze— zu erreichen? Genug, beides gelang und vermuthlich galtcö mit einem BiSlhume nie recht Ernst, was den hellsehen-den Kapitularen nicht entgieng. Der folgende Vertrag sollteeine Art von Mittelding zwischen gänzlichem Erlöschen undneuem Dasein deS Stiftes St. Gallen gründen und dessenkirchliche und politische Verhältnisse zum Kanton festsetzen;er datirte sich vom 10 . Dezember 180Z und lautete also:
l. Die versammelten Kapitularen des Stiftes St. Gal-len, überzeugt, daß Pflicht und Klugheit erheischen, demgemeinen Besten jene Aufopferungen zu bringen, welche demZeiterfordernisse angemessen und mit dem Wesen der Religionvereinbarlich sind, verheißen nachstehende Ucbereinkunft ihremganzen Inhalte nach getreulich zu halten, nie, weder heimlichnoch öffentlich, im Gegensinn zu handeln und wenn sie vonder Regierung aufgefordert würden, die freiwillige Annahmederselben beharrlich zu erklären; sie entsagen allen Exzeptionellgegen die Gültigkeit dieser Verheißung, gegen welche sieauch nie eine Protestation weder anerkennen noch befolgenwerden.
In dem zu errichtenden Hauptinstrumente wird die Re-gierung ebenfalls sich getreuer Beobachtung und Handhabungder Uebereinkunft verbindlich machen und es über sich neh-men, die geforderte Gutheißung und Sanktion zu erwerben.