Buch 
Geschichte des ehemaligen Stiftes und der Landschaft St. Gallen unter den zween letzten Fürstäbten von St. Gallen, besonders während den Jahren der helvetischen Revolution bis zur Aufhebung des Stiftes / von Franz Weidmann, gewesenem Mitglied des aufgehobenen Stiftes St. Gallen und vormaligem Bibliothekar an der kathol. Kantonal-Bibliothek in St. Gallen
Entstehung
Seite
190
JPEG-Download
 

190

n. Sie wiederholen alle bereits geleisteten Verzichten,entsagen für alle Zukunft jeder Anmaßung und Ansprache,welche gegenwärtiger Machenschaft nicht ausdrücklich vor-behalten wäre, und erkennen alles ihnen in selber nicht be-stimmt Zugesagte für abgetreten.

m. Sie verpflichten sich daher, alle Titel und Effekten,welche noch vorfindlich gemacht werden könnten, der Kantons-regierung zu extradiren, und werden diese Verpflichtung beiguten Treuen erfüllen; hierunter sind vorzüglich verstanden:Die Archive, wovon ihnen entgegen überlassen wird, wasreligiösen und disziplinarischen Inhalts ist.

K) Die Bibliothek und Manuskripte, wovon ihnen der Ge-brauch , doch ungehindert eines zweckmäßig anzuordnendenMitgebrauchS, offen bleibt.

c) Die Kostbarkeiten, Kustorei, die Kapitalbriefe und andereauf das Ockonomische Bezug habende Schriften, vonwelch' erster« aber zum Gebrauch des Gottesdienstes unterihrer Besorgung alles dasjenige verbleibt, was demselbenehehin gewidmet war.

IV. Die Regierung übernimmt die Liquidation deSSchuldenwesens des Stiftes und wird dieselbe ohne Anstandfolgendermaßen ins Werk setzen:g) Alle zu besondern Zwecken gewidmete Güter, Kapitalienund Einkünfte werden vorerst gesöndcrt, und nur im Ab-gänge anderer gcnüglicher Mittel in die Liquidationgezogen. Die Regierung besorgt und garantirt die zweck-mäßige Verwendung derselben.

Die der Regierung und dem öffentlichen Gebrauchedienenden Gebäude, Gefalle, Güter und Kapitalien,welche zur Besoldung der Beamteten und Ausübung derJurisdiktion erforderlich waren, und die Regalien imAllgemeinen, verbleiben nur zu den öffentlichen Bedürf-nissen anwendbar.

K) Hingegen werden alle übrigen Liegenschaften, Kapitalien