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und Gefalle, ohne Rücksicht ihrer Beziehung auf Kau.tonsgut, Ankauf unter Landesherrlichem Namen undandere Bestimmungen des Gesetzes, vorerst auf Tilgungder Passiven verwendet.
c) In Hinsicht auf den auswärtigen Aktivstand und die imAuSlande kontrahirte Schulden, behält sich die Regierungjene Bestimmungen vor, welche mit der diplomatischenBehandlung dieser Gegenstände und dem Interesse deSKantons die vereinbarlichstcn sein werden,ä) DaS sich erzeigende Guthaben wird von der Regierungin folgender Gradation verwendet werden:
1 ) Aufstellung eines bischöflichen und dem ganzen Kantonangehörigen Kapitels, hinreichende Dotation derKirchenfabrik und Versorgung der HH. Kapitula-ren, in Gemäßheit nachstehender Erläuterungen.
2) Errichtung eines bischöfl. ScminariumS, wozu aberder Portherrenfond und jener deS Offizialatö vor-läufig zu verwenden ist.
3) Errichtung eines allgemeinen KantonalinstituteS unterunmittelbarer Direktion der Regierung, zu dessenerster Stiftung der Betrag des Guthabens von NeuSt. Johann sammt Zugehörden den Grund legt.
st) Wenn noch etwas erübriget würde, verbindet sich dieRegierung, dasselbe nur zu gemeinnützigen mora-lischen und religiösen Zwecken zu verwenden.
V. Die dermal existirenden Mitglieder des Stiftes St. Gal-len werden von der Regierung im bischöfl. Kapitel, dem Kan-tonalinstitut oder auf Pfründen anständig versorgt, oderauf eine sichere und zureichende Weise pensionirt. Den aufPfründen zu versorgenden wird je nach Bedürfniß zu ihrerersten Einrichtung ein Beitrag gemacht.
Die Maßregeln und Bestimmungen, welche zu Ausfüh-rung dieses §. statt haben werden, sind der Großmuth undGerechtigkeit deS Kleinen Rathes anheimgestellt, welcher auf