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St. Gallen verhtlflich zu sein, um sich vom Reiche gänzlichloszuziehen. Allein der Abt und das gesammte Konvent schlugdiesen Antrag aus und beschloß/ dem Betragen seiner Vor-fahren getreulich nachzuwandcln.
Wie sich aber das fürstliche Stift immer an den Kaiseranschloß/ so glaubte eS auch berechtiget zu sein/ in allenVorfaüenheitcn um den kaiserlichen Schutz anflehen zu dürfen.-Es geschah dieses (um nur ein Beispiel zu neh-men) von Abt Kilian und nach seinem Tode von dem Ka^pitel an Kaiser KarlV-/ welches durch die damalige be-trübte Zeimmstände gehindert wurde / einen Abt zu wählen.
Der Hauptgrund/ warum sich dieses (d. Kapitel) berech-tiget zu sein glaubte/ den Schutz und die Hilfe Se. k. k.Majestät anzurufen/ war/ wie es zu wiederholten Malen inseinen Schreiben heißt: weil daS Gotteshaus dem römi-schen Reiche zugehörig und unterworfen ist.
Merkwürdig sind die Ausdrücke/ deren sich Kaiser KarlV.in seiner Rückantwort an das Konventzu St. Gallen bedienet:
„Damit dann der Titel/ äbtliche und fürstliche Gerech-tigkeit/ der Orden/ auch unser und des Reiches Eigenthum„deshalb erhalten werde; so befehlen wir auch von römisch„kaiserlicher Macht hiermit ernstlich/ und wollen, daß ihr„ eurer Freiheit und Gebrauch nach eine andere taugliche„Person aus euch zum.Abt erwählet/ damit derselbe dann Titel„und Aebtlich Amt/ auch unser und des Reiches fürstliches„Stift und Eigenthum/ wie sich gebührt/ verwalte." —
Fast der nämlichen Worte bediente sich gemeldeter Kaiseran den König Ferdinand/ dem er auftrug/ sich des StiftesSt. Gallen anzunehmen.
Aus diesem Wenigen läßt sich daS Verhältniß deSStiftes St. Gallen mit dem Reiche schließen.
il. Feudalrechte. Wenn unter diesen Worten (lW. manverstand hierunter weiß Gott waS!) die Lehen und Feuden? dietheils der Fürst von St. Gallen verlieh/ theils selbst vomKaiser empsieng/ verstanden werden/ so kann ich so vieles sagen:
Im St. Gallischen Lande ist fast Alles lehenbar/ soauch im Toggenburg/ vieles im Rheinthal und Thur-gau/ auch ein und anderes Ort im Züricher Kanton.