und vorzüglich nicht auf eine besondere Verbindlich-keit aus einem Berggesetz, oder auf das Verfahrenin Gang- und Feld - Streitigkeiten ankommt rc.Ferner können die gemeinen bürgerlichen Rechte'auch zuweilen unmittelbar bey der Erklärung derBerggesetze angewendet werden. Sie bestimmendie Verbindlichkeiten weit genauer, als diese, dienach der Natur der Sache aus gewissen Vertragenfolgen, was z. B. nach Anleitung der in den Gesehenenthaltenen Vorschriften von den Pflichten derSchichtmeister, diese Personen überhaupt für Ge-walt haben, wie diese Verordnungen, eine ausder andern folgen, in welcher Verbindung Gcwer-ken nach den Rechten des Gesammt- Eigenthumsunter sich, in welchem Verhältniß sie mit den beyihrer Zeche angestellten Personen stehen u. s. w.Gewisse Bergwerks - Einrichtungen sind ganz ausden bürgerlichen Rechten, z. E. die Muthung undderen Bedingungen, der Zehenden, schwunghafteBau der Zeche, Verkauf der Products rc. ausdem teutschen Privatrecht, und wahrscheinlich auchdiese alten teutschen Sitten aus den römischen Rech-ten übergetragen, und die Berggesetze in vielensolchen Stücken nach den Mustern der bürgerlichenGesetze abgefaßt. Den besten Beweis der Ver-bindung der Bergrechte mit den römischen Rechtengiebt die unten angeführte Quelle aller Bergord-uungen, König Wenzels von Böhmen lateinischesBergrecht. Ueberhaupt müssen auch die Rechteverschiedener Stände, die so, wie in Sachsen
, Berg-