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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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XXXI
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XXXI

Bergbeamte, Arbeiter, Lieferanten, Gewerkendurch andere Einwohner, Zechen- und Hüttenwer-ke durch Ackerbau und Fabriken zerstreuet sind, un-ter sich in steter Verbindung stehen.' Endlich hatman sich an die Art der Vorstellung der Befugnis-se und Verbindlichkeiten in den bürgerlichen Rech-ten vorzüglich gewöhnt, welche auch durch so man-nigfaltige Versuche bearbeitet worden ist, daß manseine Begriffe immer mit Vortheil nach diesen Bey-spielen ordnen wird.

Alle Sächsische Berg-Aemter haben gewissebesondere Bergrechte, die sich theils auf eigneBergordnungen, theils auf Decrete, Patente,Befehle, Ober-Bergamts-Verordnungen rc. theilsauf die Privilegien jedes Bergortö, theils aufGe-bräuche gründen. Ganz unrichtig werden hierbeyBefehle und Verordnungen angewendet, die ohneeine ausdrückliche Vorschrift, wie es künftig untergleichen Umstanden zwischen andern Personen ge-halten werden soll, nur vorgekommene einzelne Fal-le entscheiden. Solche Verordnungen verbindet!nur diejenigen Personen', deren Angelegenheitensie betreffen, nie einen andern, und können außer-dem nur so viel bewirken, daß derjenige, wer da,wo die Gesetze nichts bestimmen, so handelt, wieunter gleichen Umständen andre Personen angewie-sen worden sind, nicht durch sein Verfahren seinesRechts verlustig oder straffällig wird. Wennaber auch einzelne Verordnungen überhaupt vor-schreiben, wie es ick gewissen Fällen allgemein, oder

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