Buch 
Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
Entstehung
Seite
XXXIII
JPEG-Download
 

xxxm

ihre Rechtskraft, welche solche Vorschriften enthal-ten , die entweder durch neuere Verordnungen unsmittelbar wiederrufen, oder wegen einiger neuererEinrichtungen nicht weiter können befolgt werden.Besondere Rechte hat man also immer alsAuSnah-men von der Regel anzusehen, und deren Quelleim Zweifel so auszulegen, wie sie mit den. gemei-nen Rechten am meisten übereinstimmen. Hinge-gen kann man auch nicht da, wo diese nichtsausdrücklich verordnen, das Gegentheil dessen,was durch besondere Gesetze, oder durch Verträ-ge an einzelnen Orten Rechtens ist, für gemeinesRecht halten. Denn in dem 16ten Jahrhunderterhielt fast jede Bergstadk ihre eigne Bergvrdnung,die aber den ülrigen ganz gleich war, und oftvereinigte man sich durch besondere Verträge überGrundsätze, die ohnehin schon gemeinen Berg-rechtens waren.

Alle übrige Nebenquellen und Hülfsmittelder gemeinen Bergrechte werden auch bey den be-sondern Rechten mit gleichem Nutzen angewendet,vorzüglich alsdenn, wenn sie, wie z. B. Urthelund Gutachten dasselbe Berg - Revier und den-selben Gegenstand betreffen.

Jetzt einige Beyspiele der merkwürdigsten be-sondern Sächsischen Berg-Gesetze.

Bergwerks-Drcret oder Abschied d. I7§ebr.1629. Freybergischer Stolln ^ Rcceß den2i.Jun. 1634. welcher sich auf zwey äl-tere ähnliche Urkunden von IZ84- und0 1422