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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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Seite
XL
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neue Bergordnung des Eißlebischen undMansfeldischen Bergwerks vom 28. Oct.167z.*) (sämmtlich im Namen der Churfür-sten von Sachsen ergangen) mehrere Abschie-de zwischen den Grafen und den Kupferhänd-lern zwischen den Jahren 1572 und 1617,einzelne Befehle rc. S. Bieringe Beschrei-bung, des Manßfeldischen Bergwerks, sechzig17z 4. Seite 67. Der MansfeldischeBergbau war nie unter dem Ober Bergamt,und vor dem Anfall dieser Grafschaft an dasChurhaus auch nicht dem vormaligen Bergge-mach untergeben. Dadurch entsteht der Un-terschied zwischen den Gesehen des dasigenBergbaues und der übrigen ChursachsischenBergwerke, daß alle Chursächsisch« allgemeineBerggesehe im Manßfeldischen ohne dem Be-weis, daß sie auch wirklich dahin ergangen,(welches in andern Bergrevieren E. vonallgemeinen Befehlen an das Ober - Bergamt,und dergleichen Ober-Berg. Amts - Patentenpräsumirtwird) oder daselbst aufgenommenworden sind, nur als Hülfsrecht gelten, mit-hin ältere Manßfeldische Verordnungendurch neuere Chursachsische allgemeine G setzenicht aufgehoben werden. Im Bergproceßwird das Chursächsische Mandat, wie bey ent-

ste.

*) Gedruckt in Lempens Magazin der Berg-baukunde, Th. l- Dreßden 1784-