stehenden Streitigkeiten in Bergsachen zuprocedi'renvom 26 Lug. 171z befolgt.
Die Bergamter Platte und Gottesgabe, wel-che unter gemeinschaftlicher Böhmischer und Chur-sächsischer Bergregierung stehen, wurden zuerstdurch eine Verordnung vom 2. Nov. iZZ4 einge-richtet, und erhielten Jnvocavit 15 zz eine eigneBergordnung, welche in demselben Jahr zu Zwi-ckau bey Wolfgang Meyerpeck im Druck erschiem
In dem XVI. und X VII. Jahrhundert habenalle teutsche Lande, in welchen dackals Bergbauim Umtrieb war, Bergordnungen erhalten, diesehr genau übereinstimmen. Im l 5. Jahrhundertmuß der Bergbau gelegen haben. Denn man fin-det nur sehr wenig Nachrichten davon, und fast garkeine Gesehe aus diesem Zeitraum. Reichhaltiger anQuellen der Bergrechte sind das 12, ig, und i4teJahrhundert. Diese Gesetze, von welchen unsereEinrichtungen sehr abweichen, und die veralteteRechte genannt werden können, haben jezt fast kei-ne gesetzliche Kraft. Sie sind größtentheils durchneuere Verordnungen, durch Gewohnheitsrechte,und durch den Gerichtsgebrauch aufgehoben. Un-terdessen lehren sie doch die alte Verfassung, denUrsprung und wahren Zweck vieler Einrichtungen,die noch jezt bestehen, und gewahren allerdings da-durch noch gegenwärtig einen vsrtheilhaften Ge-brauch, daß man aus der Vergleichung der dama-ligen und gegenwärtigen Bedingungen gewisser berg»
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