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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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XLII
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rechtlicher Verträge oft die Erfordernisse erkennenkann, welche zu diesem oder jenem Geschäft wesent-lich nöthig, oder zufällig hinzugekommen sind, unddaß man aus diesen Urkunden bey vielen Einrich»Lungen, welche die neuern Gesehe nur allgemeinvorschreiben, und die durch mannichfaltige Zusäheoft ihre erste Gestakt verloren habenden ursprüng-licher! Zweck dieser Anstalten einsieht. Um nurein Beyspiel anzuführen, so kann ohne Beyhülfedieser veralteten Gesetze die Ursache und Wirkungdes bergüblichen Erbbereitenö nicht erklärt werden.Ueberhaupt sind die Bedingungen, welche bey demVertrag der bestätigten Muthung vorkommen,in den neuen Gesehen nicht erschöpft. Man mußdaher zuweilen erst aus jenen veralteten Rechtendie ursprüngliche Beschaffenheit der Bergwerksver-leihung untersuchen, ehe neuere Fälle in ihrem gan-zen Zusammenhang beurtheilt werden können. Dain ältern Zeiten viel Gerechtsame und Verbindlichkei-ten nur mündlich fortgetragen wurden, so warenauch die Gesehe sehr kurz, und man kann nur durcheine mühsame, und wegen der Ungleichheit der Urkun-den in-Ansehung der Orte, für welche, und derZeit, in welcher sie ergingen, sehr vorsichtige Ver-gleichung der einzelnen Nachrichten deren Zusam-menhang finden, und sich einen vollständigen Ba»grif der alten Verfassung bilden. Es ist daherallerdings zu wünschen, daß zum wahren Vortheilder Bergrechte noch mehr dergleichen Urkunden

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