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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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LIX
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gen warben/ gewöhnlich das Erbe beritten, so wär«dieser Gewohnheit gewiß in den sonst so ausführli-chen Statuten Erwähnung geschehen. Diese schwei-gen jedoch davon, und man findet erst im JahriA2O Spuren des Erbbereitens. Mithin sind je«ne Aufsätze, welche unter allen alten NachrichtenLas Erbbereiken am vollständigsten beschreiben, oh-ne Zweifel erst nach izaO abgefaßt. Bey einergenauern Einsicht des Jglauischen Bergrechts be-merkt man sogleich die Weitlauftigkeit, mit welcherdie Stollngerechtsame vor vielen andern gleichwich-tigen Materien nicht bloß aus hem lateinischen Jg-lauischen, sondern auch aus Wenzels Bergrecht aus-geführt sind. Es könnte also vielleicht die neueStolln-Einrichtung, welche im Jahr r g84- ge-troffen, und gewiß durch mehrere vorhergegangeneDifferenzken, oder andern,, aus der vorherigenStvllnverfaffung erwachsene Beschwerlichkeiten ver-anlaßt wurde, selbst Gelegenheit gegeben haben,von den Böhmischen Stollnrechten Nachrichten ein-zuziehen, und jenes teutsche Jglauische Recht nurzu diesem Behuf, folglich wenige Jahre vor Er-richtung des Vertrags von i z 84, abgefaßt wordenseyn. AlSdenn wären auch die angeführten Säch-sischen Aufsähe wenig älter, als der Stollnreceß.Diese Vermuthung stheint auch eine Stelle im 2tenArtikel des Aussatzes: das synt gemeine Berg-recht in desym Furstintum, zu bestätigen, wsdie Lgndesfürsten in der mchrern Zahl vorkommen.

Der