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Der Verfasser hat vielleicht nach dein. Jahr izz6geschrieben, wo die gemeinschaftliche Regierung desBergbaues der Söhne Marggraf Friedrich des Ernst-haften anfing, die nach der sandecktheilung iz"82noch fortgeseht wurde. Uebrigens findet man indiesen beyden Bergrechten nur wenig, «in andernUrkunden keine Spuren, welche den verschiedenenZweck und Ursprung der erstem erläuterten, und hin-längliche Anleitung zu gegründeten Muthmaßungengaben. In dem zweyten-Aufsaß, der die Ueber-schrift hat: «Dyö ist Bergrecht yn unsern HerrenLandes erwähnet der Verfasser in iz. Art. seine Ge-richtsbarkeit, und Art. 2l. den Fall, wenn er selbstaus das Gebirge.reiten müßte, und den Gewerkenein vom Bergmeister verliehenes bergmännischesFeld zum Erben verliehe, das andere in Anspruchgenommen hätten. Man würde nur einem der bey-den vornehmsten damaligen Bergbeamten, hemZe-hendner, oder dem Bergrichker diesen Aufsah zu-schreiben können, wenn nicht, folgende Umständeauf eine Andere Vermuthung, leiteten. Kurz vorder angeführten Stelle des a r. Artikels wird an*gemerkt, daß aufläßkge Gruben nur vom Berg-meisier verliehen würden. Die zweyte Verleihungund Gewähr des vom Bergmeister verliehenen Fel-des, bey welcher der Verfasser selbst auf das Geebirg« , ritt, war also das Erbbereiten des Raths.Eine solche feyerliche Handlung konnte der RathLicht ohne seinem Bürgermeister verrichten. In ei-'L ner