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fordernifsm der Verträge, Contracte rc. vonder Gerichtsverfassung rc. und überhaupt dienöthige Fertigkeit in schriftlichen Ausarbeitun-gen. vorausgesetzt.
II. Zuerst muß man die Quellen der Berg-rechte kennen lernen. Die obigen Bemerkun-gen enthalten zwar viel hierzu gehörige Nach-richten , allein ein großer Theil der SächsischenBergwerksgeseße ist in einzelnen Verordnungenzerstreuet, daher keine Gelegenheit, solche Be-fehle zu sammeln, unbenutzt gelassen werdendarf.
III. Die Gesetze selbst geben die beste Anlei-tung zur Kenntniß der Bergrechte. Gleich dieerste Bemühung wird man am zweckmäßigstenauf das Studium der allgemeinen Gesetze, undzwar auf die Bergordnung von 1589, und die-jenigen neuern Gesetze verwenden, welche ein-zelne Artikel derselben erläutern, oder widerru-fen. Bergdecrere, Resolutionen, Deklaratio-nen wegen der GeneralschmelzadministrationStollnordnung rc. Zoachimsrhalische Bergord-nung. Alödenn folgen die besondern Bergord,nungen einzelner Reviere und dazu gehörige Be-fehle,*) hierauf die übrigen allgemeinen Gesetze,
welche
Oben S. xxxm.