LXV
ße Vorsicht bey deren Anopdnung. Noch ist auchdie Bergwerkrechtsgelahrheit nicht so ausführlichin Schriften bearbeitet worden, daß man aus den-selben allein das ganze System der Bergrechte über-sehen könnte. Es schien daher nützlich, hier nocheinige Bemerkungen über die Methode des Stmdiums der Bergrechte beyzufügen, welche wenig-stens zum Theil Gelegenheit geben können, Fehlerzu vermeiden. -
I. Ohne vorgangige, wenigstens historischeKenntniß des Bergbaues und der Bergwerks-verfassung wird das Studium der Bergrechtesehr erschweret. Hierher gehören deutliche Be-griffe von Gruben, Stölln rc. deren Gränzen,Zeichen und Riffen der Markscheider, Berg-werksmaschinen, Wasserläuffen, Pochen, Wa-schen und Schmelzen der Erze, von Seifen»werken und von den Formalie'n, mit welchenGange, Flöße rc. gemuthet und vermessen, Berg-theile zugewährt werden. In vielen Fällen, be-sonders in Gang- und Feldstreitigkeiten, kannder Rechtsgelehrte außerdem bey dem sorgfäl-tigsten Studium der Bergrechte das Factumund die streitigen Fragen nicht einmal hinläng-lich verstehen. Bey dieser Vorbereitung werdenferner' einige allgemeine Begriffe der Rechtsge-lahrheit von- Eigentumsrechten, von den Er-' « for»