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VI. Eine blos historische Notiz der vorhan-denen Berggesetze und ihres Inhalts kann schwer-lich eine gründliche Kenntniß der Bergrechte ge-wahren. Die Gesetze, besonders die BergordZnungen, verordnen größtenteils nur, was ingewissen Fällen geschehen soll, ohne die Grund-sätze anzugeben, welche man bey der Gesetzge-bung offenbar vor Augen hatte. Bey der ge-genwärtig veränderten Bergwerksverfassungkönnen viele in den Gesehen entschiedene Fällenicht mehr eintreten. Es entstehen aber dafürandere Fragen, bey welchen lediglich auf dieAnalogie zu sehen ist, die aber unmittelbar ausden Gesetzen beantwortet werden könnten, wennin den letztem gewisse Regeln festgestellt wären.Um diese Grundsätze zu finden, muß man inden Gesehen selbst deren Zusammenhang, undbey den Verordnungen, welche nicht blos öko-nomische Einrichtungen, sondern rechtliche Vor-,schriften enthalten, immer durch Begleichungmit andern Gesehen die Ursachen aufsuchen, auswelchen diese Befehle nur so, und nicht andersergehen konnten. Die Gesetze, welche vor denneuesten über denselben Gegenstand erlassen wor-den sind, geben hierbey dir beste Anleitung, undein kurzer Versuch wird beweisen, daß beson-ders die ältern Gesetze nicht willkührlich son-dern nach einem gewissen allgemeinen Plan und
System