Buch 
Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
Entstehung
Seite
LXIX
JPEG-Download
 

LXIX

System ausgearbeitet sind, und überall gewissenRegeln treu bleiben«

VII. Schon die Beschaffenheit der SächsischenBerggesetze, daß nämlich die ältern keine allge-meinen Grundsätze enthalten, und die neuerngrößtentheilö nur in einzelnen Befehlen bestehen,die einzelnen Umstände anordnen, wird hinläng-lich zeigen, daß man in den Gesehen selbst keinevollständige und systematische Darstellung derErfordernisse suchen kann, welche zur Gültig-keit der bergrechtlichen Befugnisse nöthig sind.Wie nothwendig es aber ist, diese Erfordernisseund ihren Unterschied genau zu kennen, lehrttheils schon die Natur der Sache selbst, theils diebesondere Eigenschaft einiger der wichtigsten bergsrechtlichen Geschäffte, . daß- zu deren Vollziehhung mehrere wechselseitige Handlungen der In-teressenten und Bergbeamten, zum Theil beyStrafe der Nichtigkeit des ganzen Geschäffts,erfordert werden. Man bemerke zu dessen Be-weis nur z. B. die verschiedenen Verhandlun-gen von der Ausstellung des Schurfzehdels undalsdenn eingelegten Muthung an, bis zur Be-legung der verliehenen Zeche mit Handarbeit undder Zugewährung der Bergtheile, von desSchichtmeisters erster Anlegung der Bergleuteund dem ersten Ankauf der Bergmaterialien an,e z bis