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genschaften unterschiede, daß die Gewerken ih-re Zeche und andere Bergwerksbesihungen beyStrafe des Verlusts ihres/Eigenthums dersel-ben schwunghaft bauen, und ununterbrochenzum Bergbau gebrauchen, desgleichen einen ge-wissen Theil der Nutzungen entrichten müssen.Diejenigen Vergwerksverleihungen, welche,nichtunter diesen beyden Bedingungen geschehen/können also weder nach der Form des Vertragsder bestätigten Muthung beurtheilt werden/nochsind in denselben alle übrige Erfordernisse undgegenseitige Rechte der bestätigten Muthung, sowie in der letzter», stillschweigend enthalten.Die Gesetze haben dieses näher bestimmt/ unddie Frist, in welcher eine Zeche nicht unbelegt,ein Pochwerk, Wasser rc. nicht ohne Gebrauchzum Bergbau gefunden werden darf, und denTheil der Produkte vorgeschrieben, den die Ge-werken abgeben sollen. Ferner sind z. B- derErbkux und der Barkauf zur Natur des Ver-trags der Muthung nur durch die Gesetze beyge-fügt worden, und die bestätigten Muthungender Zechen, wo Metalle brechen, bey welchen hinErbkux und Verkauf eingeführt ist, veränderndadurch nicht ihr Wesen, sondern sind mallennicht ausdrücklich ausgenommenen Eigenschaftenwie andere Muthungen zu beurtheilen. Daß«her der Verkauf der Gcbirgischen Silber an
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